AGB
Allgemeine Lieferungsbedingungen
Für alle Lieferungen gelten diese Allgemeinen Lieferbedingungen.
Abweichende Bedingungen gelten nur, wenn sie die Verkäuferin schriftlich
bestätigt hat.
Die Verkäuferin haftet nur für eigenes grob fahrlässiges Verschulden und sol-
ches ihrer Erfüllungsgehilfen. Von der Verkäuferin genannte Eigenschaften
der gelieferten Waren gelten nur als zugesichert, wenn sie diese schriftlich
bestätigt hat. Mängelrügen sind unverzüglich geltend zu machen. Der Käufer
kann bei mangelhafter Lieferung Wandlung, Minderung oder Nachlieferung
verlangen.
Der Käufer hat für die Wahrung etwaiger Rückgriffrechte gegen Transport-
führer notwendige Maßnahmen und Feststellungen zu treffen. Für Schäden,
die durch technische Mängel der Tanks, Umschließungen, Meßvorrichtungen,
oder anderer Einrichtungen in unmittelbarem Besitz oder durch fehlerhafte
Angaben des Käufers entstehen, haftet allein der Käufer.
Schadensersatzansprüche gegen die Verkäuferin beschränken sich in jedem
Fall auf den doppelten Wert der Lieferung, durch die der Käufer geschädigt
ist.
Kaufpreisforderungen werden mit der Übergabe der Ware fällig. Zahlungen
sind unverzüglich nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu leisten. Die Lauf-
zeit vereinbarter Zahlungsfristen beginnt mit dem Tag der Versendung der
Ware ab Lieferstelle, der gleichzeitig Rechnungsdatum ist. Zahlung ist nur
dann rechtzeitig erfolgt, wenn die Verkäuferin auch bei Überweisung am Fäl-
ligkeitstag über den Gegenwert verfügen kann.
Bei nicht rechtzeitiger Zahlung ist die Verkäuferin berechtigt, vom Tage des
Zugangs der ersten Mahnung an Verzugszinsen in Höhe von 1% pro Monat
zzgl. jeweils gültiger Umsatzsteuer zu verlangen. Für Mahnungen wird eine
Gebühr berechnet.
Bei Zahlungsverzug des Käufers oder wesentlicher Verschlechterung seiner
Vermögensverhältnisse ist die Verkäuferin ohne Nachfristsetzung berechtigt
von allen etwa bestehenden Verträgen, auch solchen, bei denen Zahlungs-
verzug des Käufers nicht vorliegt, zurückzutreten, wobei es ihr vorbehalten
bleibt, Schadensersatz vom Käufer zu verlangen. Die Verkäuferin kann auch
sofortige Bezahlung aller sonstigen Forderungen ohne Rücksicht auf ent-
gegenstehende Zahlungsbedingungen oder –vereinbarungen verlangen. Eine
Aufrechnung von Ansprüchen gegen Zahlungsansprüche ist nur zulässig,
wenn diese von ihr anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Von Pfän-
dungen ist die Verkäuferin unverzüglich zu benachrichtigen.
Lieferungen der Verkäuferin erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbe-
halt. Das Eigentum an der Ware geht erst dann auf den Käufer über, wenn er
seine gesamten fälligen Verbindlichkeiten gegenüber der Verkäuferin, auch
aus etwaigen Wechseln, erfüllt hat. Bei laufender Rechnung dient das vorbe-
haltene Eigentum zur Sicherung der der Verkäuferin zustehenden Saldofor-
derung. Bei einer Rücknahme der Vorbehaltsware gehen die Kosten zu Lasten
des Käufers.
Bei Weiterveräußerung der Ware tritt der Käufer hiermit die Forderungen mit
allen Nebenrechten, die ihm aus diesem Rechtsgeschäft erwachsen, an die
Verkäuferin ab. Der Käufer ist auf Verlangen der Verkäuferin verpflichtet, ihr
den Schuldner zu benennen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung
zu stellen.
Bei der Verarbeitung mit noch in Fremdeigentum stehenden Waren erwirbt
der Verkäufer Miteigentum an den neuen Sachen. Der Umfang dieses Mit-
eigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der vom Ver-
käufer gelieferten Ware zum Rechnungswert der übrigen Ware.
Erfüllungsort für alle Lieferungen ist die Stelle, von der aus die Lieferung
erfolgt (Lieferstelle).